Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg 1
§ 1neu
in Kraft ab 08.09.1948 · idF BGBl. Nr. 175/1948 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die im Gebiete der Republik Österreich befindlichen Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Sorge für die würdige und geziemende Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.