Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.09.1948 · idF BGBl. Nr. 175/1948 § 4↗RIS↗
§ 4.
Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über eine Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.