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Norm
Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
Fassungen
§ 8 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
BGBl
§ 8 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
Judikatur
§ 8 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
§ 8 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
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Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
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Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 8
neu
in Kraft ab 08.09.1948 · idF
BGBl. Nr. 175/1948
§ 8↗
RIS↗
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.