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Fassungsvergleich zu Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 1
§ 2neu
in Kraft ab 05.08.1949 · idF BGBl. Nr. 159/1949 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen.