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Fassungsvergleich zu Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 1
§ 3neu
in Kraft ab 05.08.1949 · idF BGBl. Nr. 159/1949 § 3↗RIS↗
§ 3.
Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.