Änderungen zwischen den Fassungen
§ 44aufgehoben
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
3. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
5. die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
6. den Spruch;
7. die Begründung (§ 60 AVG);
8. die Rechtsmittelbelehrung;
9. das Datum des Bescheides;
10. das Datum der Verkündung.
(BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 6 und Verordnung Deutsches RGBl. I S 1072/1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840/1939.)
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die im Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z 6.)
(3) Von der Aufnahme der im Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
a) wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 lit. b ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Falle ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
b) wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Falle sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 7.)