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Fassungsvergleich zu Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte 1
§ 10neu
in Kraft ab 19.03.1966 · idF BGBl. Nr. 31/1966 § 10↗RIS↗
§ 10.
Die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat das Österreichische Statistische Zentralamt zu besorgen.