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Fassungsvergleich zu Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.03.1966 · idF BGBl. Nr. 31/1966 § 5↗RIS↗
§ 5.
Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission ist ein Protokoll zu verfassen, das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut sowie den wesentlichen Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission zu versenden.