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Fassungsvergleich zu Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte 1
§ 6neu
in Kraft ab 19.03.1966 · idF BGBl. Nr. 31/1966 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Zur Beratung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der Statistik sowie zur Vorberatung von in der Statistischen Zentralkommission zu behandelnden Gegenständen sind für einzelne Fachgebiete der Statistik Fachbeiräte zu bestellen.
(2) Die Statistische Zentralkommission hat die Fachgebiete zu bestimmen, für welche Fachbeiräte zu bestellen sind, und hat diese Fachgebiete abzugrenzen.