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Norm
Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
Fassungen
§ 9 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
BGBl
§ 9 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
Judikatur
§ 9 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
§ 9 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 19.03.1966 · idF
BGBl. Nr. 31/1966
§ 9↗
RIS↗
§ 9.
Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission sowie der Fachbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.