Änderungen zwischen den Fassungen
Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.