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Fassungsvergleich zu Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.08.1970 · idF BGBl. Nr. 234/1970 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.