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Fassungsvergleich zu Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching 1
§ 2neu
in Kraft ab 14.08.1970 · idF BGBl. Nr. 234/1970 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.