Änderungen zwischen den Fassungen
Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.