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Fassungsvergleich zu Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.03.1971 · idF BGBl. Nr. 59/1971 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.