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Fassungsvergleich zu Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe 1
§ 2neu
in Kraft ab 06.03.1971 · idF BGBl. Nr. 59/1971 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.