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Fassungsvergleich zu Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung) 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.01.1975 · idF BGBl. Nr. 132/1975 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.