Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Feber 1979 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebung sind
a) die Waldnutzungsrechte (Holzbezugsrechte) in oder aus einem fremden Wald,
b) die Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden sowie
c) die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.
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