Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4aufgehoben
§ 4.
Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.