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Fassungsvergleich zu Statistik - Anteils- und Nutzungsrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Anteils- und Nutzungsrechte (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 15.12.1978 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 606/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999 § 4↗RIS↗
§ 4.
Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.