Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1983 eine Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November 1983.