Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.