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Fassungsvergleich zu Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 142/1983 § 1↗RIS↗
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.