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Fassungsvergleich zu Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 142/1983 § 11↗RIS↗
4. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 11.
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
1. den Erhebungsgegenstand;
2. die Erhebungsmerkmale;
3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.