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Fassungsvergleich zu Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 142/1983 § 12↗RIS↗
§ 12.
Der Bundesminister für Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren verwendete Erklärungen und Unterlagen als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet werden können. Soweit im Zollverfahren verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare verwendet werden, sind die Zollbehörden verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu geben.