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Fassungsvergleich zu Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 142/1983 § 3↗RIS↗
§ 3.
Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;
2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;
3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;
4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.