Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
2. ABSCHNITT
Straßenverkehr
§ 5.
Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen:
1. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;
2. der Güter- und Personenwerkverkehr;
3. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.