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Fassungsvergleich zu DZ-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 12↗RIS↗
Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst
Nachtdienst
§ 12.
(1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.