Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DZ-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 3↗RIS↗
Diensterfolgsnachweis
§ 3.
(1) Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.
(2) Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von Aufzeichnungen, die diesen entsprechen, verpflichtet.
(3) Diese Diensterfolgsnachweise sind ebenso wie die Dienstpläne nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes des jeweiligen Zivildienstleistenden von der Einrichtung noch ein Jahr aufzubewahren.