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Fassungsvergleich zu DZ-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 7↗RIS↗
Zeitausgleich
§ 7.
(1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.
(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.