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Fassungsvergleich zu Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992 (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 15.12.1989 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 588/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999 § 10↗RIS↗
§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
1. von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,
2. von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1990, 1991 und 1992,
3. von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992
zu gewähren.