Änderungen zwischen den Fassungen
§ 62aufgehoben
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62.
Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.