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Fassungsvergleich zu WG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wehrgesetz 1990 (WG) (aufgehoben) 1
§ 62aufgehoben
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 140/2000 § 62↗RIS↗
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62.
Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.