Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
1. gültiger Sichtvermerk,
2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
3. gültige Saisonbewilligung (A),
4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
5. Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2-5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.