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Fassungsvergleich zu Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 09.11.1990 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 683/1990 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1991 § 1↗RIS↗
§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:
1. gültiger Sichtvermerk,
2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
3. gültige Saisonbewilligung (A),
4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
5. Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2-5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.