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Fassungsvergleich zu Sondereinheiten-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sondereinheiten-Verordnung (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 267/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1998 § 1↗RIS↗
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:
1. Die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität
(EBS);
2. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
3. die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);
4. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK).