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Fassungsvergleich zu Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität (aufgehoben) 1
§ 3aufgehoben
in Kraft 05.11.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 853/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999 § 3↗RIS↗
§ 3. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift der Weinernte 1994 bis 31. Dezember 1994 bzw. der Weinernte 1995 bis 31. Dezember 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Unterlagen der Weinernte 1994 bis 10. Jänner 1995 und der Weinernte bis 10. Jänner 1996 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.