Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 05.11.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 853/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999 § 4↗RIS↗
§ 4. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung von S 7,50 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1994 bzw. eine Abfindung von S 7,80 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1995 zu gewähren.