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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität
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Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 4
aufgehoben
in Kraft 05.11.1994 – 31.12.2002 · idF
BGBl. Nr. 853/1994
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 163/1999
§ 4↗
RIS↗
§ 4. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung von S 7,50 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1994 bzw. eine Abfindung von S 7,80 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1995 zu gewähren.