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Fassungsvergleich zu Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 25.03.1995 – 10.11.1995 · idF BGBl. Nr. 208/1995 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3 900 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland
270
Kärnten
180
Niederösterreich
2 180
Oberösterreich
360
Salzburg
28
Steiermark
590
Tirol
65
Vorarlberg
17
Wien
210