Änderungen zwischen den Fassungen
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft für die Steiermark (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
§ 1.
Nach Ausschöpfung der in den Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995 und BGBl. Nr. 390/1995, für die Steiermark festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen in der Steiermark während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.