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Fassungsvergleich zu Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 29.06.1996 – 15.10.1996 · idF BGBl. Nr. 302/1996 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 138/1996, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1 695 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ....................................  500
Niederösterreich ..............................  300
Oberösterreich ................................  300
Steiermark ....................................  500
Tirol .........................................    12
Vorarlberg ....................................    33
Wien ..........................................    50