Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
(1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 14. April 1997 bis zu 2 435 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ................ 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe,
Kärnten ................... 80,
Niederösterreich .......... 60, davon 15 für Schaustellerbetriebe,
Oberösterreich ............ 70,
Salzburg .................. 700,
Steiermark ................ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe,
Tirol .....................1 050,
Vorarlberg ................ 100,
Wien ...................... 175, davon 35 für Schaustellerbetriebe.