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Fassungsvergleich zu Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (aufgehoben) 1
§ 2aufgehoben
in Kraft 20.11.1996 – 14.04.1997 · idF BGBl. Nr. 626/1996 § 2↗RIS↗
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.