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Norm
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
Fassungen
§ 2 Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
BGBl
§ 2 Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
Judikatur
§ 2 Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
§ 2 Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
aufgehoben
in Kraft 20.11.1996 – 14.04.1997 · idF
BGBl. Nr. 626/1996
§ 2↗
RIS↗
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.