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Fassungsvergleich zu SGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) 1
§ 4aneu
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 104/2018 § 4a↗RIS↗
§ 4a.
Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (§ 6 Abs. 3 StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.