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Fassungsvergleich zu Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 28.11.1998 – 30.04.1999 · idF BGBl. II Nr. 410/1998 § 1↗RIS↗
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2 060 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland ..............  40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten .................  35
Niederösterreich ........  60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich ..........  55
Salzburg ................ 650
Steiermark .............. 170, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol ................... 830
Vorarlberg .............. 100
Wien .................... 120, davon 50 für Schaustellerbetriebe