Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 Z 3
Rauchen
§ 14.
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.