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Fassungsvergleich zu AnhO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anhalteordnung (AnhO) 1
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 Z 3
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 14↗RIS↗
Rauchen
§ 14.
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.