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Fassungsvergleich zu AnhO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anhalteordnung (AnhO) 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 29↗RIS↗
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.