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Fassungsvergleich zu Azetylenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Azetylenverordnung (aufgehoben) 1
§ 69aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 450/1994 § 69↗RIS↗
§ 69. Strafbestimmung.
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.