Änderungen zwischen den Fassungen
§ 69aufgehoben
§ 69. Strafbestimmung.
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.