Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gelegenheitsverkehrs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 01.05.1952 – 07.03.1996 · idF BGBl. Nr. 85/1952 § 21↗RIS↗
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung.
§ 21.
Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen.