Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung.
§ 21.
Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen.