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Fassungsvergleich zu Gelegenheitsverkehrs-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (aufgehoben) 1
§ 26aufgehoben
in Kraft 25.03.1994 – 07.03.1996 · idF BGBl. Nr. 223/1994 § 26↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 26.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Am 30. Juni 1993 bestehende bundesgesetzliche Vorschriften und Verordnungen, die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, regeln, sind, bis die Länder entsprechende Bestimmungen erlassen haben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, als jeweils landesgesetzliche Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) § 10 Abs. 1 bis 1b treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(4a) § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 und BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 1, § 11 und § 16 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 treten mit 1. Juli 1993 außer Kraft.
(5a) § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 bis 8 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft und mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, in Kraft treten.
(7) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(8) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994