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Fassungsvergleich zu Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren 1
§ 3neu
in Kraft ab 28.08.1954 · idF BGBl. Nr. 198/1954 § 3↗RIS↗
§ 3.
Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.