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Fassungsvergleich zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 1↗RIS↗
I. Ausgabe und Ausstattung.
§ 1.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung
„4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.
(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.