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Fassungsvergleich zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 12neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.