Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
§ 12.
(1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.