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Norm
1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Fassungen
§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
BGBl
§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Judikatur
§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF
BGBl. Nr. 115/1955
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.