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Fassungsvergleich zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 6neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 6↗RIS↗
§ 6.
Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.