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Fassungsvergleich zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 9neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 9↗RIS↗
§ 9.
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.